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Aktuell 2021/11

Weiterhin fiktiver Mängelbeseitigungsanspruch im Kaufrecht!

Der V. Zivilsenat hat mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass im Kaufrecht fiktive Mängelbeseitigungskosten möglich sind, wobei die Umsatzsteuer in diesem Fall unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 249 II 2 BGB nicht ersetzt wird. Dies hat zur Folge, dass diese Frage nun in Kauf- und Werkvertragsrecht verschieden beantwortet wird, da der VII. Zivilsenat dies im Werkvertragsrecht ablehnt. Den zugrundeliegenden Beschluss des VII. Zivilsenats, der auf eine Anfrage des V. Zivilsenats zurückgeht, hatten wir bereits Anfang des Jahres 2021 im Einzelnen besprochen.

Der V. Zivilsenat stützt dies vor allem auf folgende Aspekte: Eine fiktive Mängelbeseitigung bilde die Kosten einer Nachlieferung oder Nachbesserung im Kaufrecht zutreffend ab. Im Falle einer beabsichtigten Mängelbeseitigung müsste der Käufer diese vorfinanzieren, da es an einer dem § 637 III BGB vergleichbaren Norm im Kaufrecht fehle. Dies sei nicht hinzunehmen. Dieses Risiko werde auch nicht durch den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts kompensiert, da dieser unter Umständen geringer sein könne. Deshalb könnte der Käufer mitunter zu erheblichen Vorleistungen gezwungen sein.

Auf eine Vorlage an den Großen Senat gem. § 132 II, IV GVG verzichtet der V. Zivilsenat jedoch: Der VII. Zivilsenat habe im Anfragebeschluss klargestellt, dass sich dessen Rechtsprechung maßgeblich aus den Vorschriften des Werkvertragsrechts - insbesondere dem Selbstvornahmerecht des § 637 BGB sowie einem Vorschussanspruch in dessen Absatz drei - ergebe. Demnach erfolge die Herleitung nicht aus dem allgemeinen Schadensrecht, sondern den Besonderheiten des Werkvertragsrechts. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Mängelrechte in Kauf- und Werkvertragsrecht (bspw. § 637 BGB) verbiete eine Übertragung; sie gebiete vielmehr eine Divergenz. Zum anderen bestehe die Gefahr einer gegen das Bereicherungsverbot verstoßenden Überkompensation – das Hauptargument des VII. Zivilsenats – im Kaufrecht nicht: Das in § 439 IV BGB verankerte Verweigerungsrecht des Verkäufers führe zu einer Beschränkung auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts.

BGH, Urteil v. 12.03.2021, Az.: V ZR 33/19 = NJW 2021, 1532

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