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Aktuell 2021/01

Weiterhin kein fiktiver Mängelbeseitigungsanspruch im Werkvertragsrecht – im Kaufrecht (wohl) dagegen schon!

Der VII. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 08.10.2020 seine Rechtsaufassung aus 2018 bestätigt: Im Werkvertragsrecht gibt es weiterhin keinen fiktiven Mängelbeseitigungsanspruch! Dies geht auf ein Urteil des VII. Zivilsenats vom 22.02.2018, welches wir bereits 2018 im Einzelnen besprochen hatten, zurück.

Hintergrund dieser neuen Entscheidung ist eine Anfrage des V. Zivilsenats vom 13.03.2020 gem. § 132 III GVG, ob der VII. Zivilsenat an seiner Rechtsauffassung zur fehlenden Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten festhalten werde. Der V. Zivilsenat beabsichtigte, an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach im Kaufrecht ein fiktiver Mängelbeseitigungsanspruch zulässig sei, festzuhalten. Jedoch sah er sich durch das Urteil des VII. Zivilsenats vom 22.02.2018 daran gehindert, da sich die Begründung des VII. Zivilsenats inhaltlich weniger auf spezifisch werkvertragliche Regelungen als vielmehr auf eine Auslegung der §§ 280, 281 BGB in Form von verallgemeinerungsfähigen Überlegungen zum Schadensbegriff und zur Gefahr einer Überkompensation stütze. Da die §§ 280, 281 BGB (allgemeiner Teil des Schuldrechts) jedoch unterschiedslos für das Kauf- und Werkvertragsrecht gelten, stelle sich diese Frage für das Kaufrecht in gleicher Weise.

Der VII. Zivilsenat führt in seinem Beschluss dagegen aus, dass der Schadensbegriff nicht einheitlich, sondern unter Zugrundelegung der normativen Wertungen des jeweiligen Vertragstyps zu bestimmen sei (normativer Schaden). Die Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung sei – jedenfalls im Werkvertragsrecht - notwendig gewesen, um eine Fehlentwicklung zu korrigieren. Eine fiktive Abrechnung würde im Werkvertragsrecht eine gegen das Bereicherungsverbot verstoßende Überkompensation darstellen. Zugleich betont er jedoch, dass ein schadensrechtlicher Gleichlauf von Kauf- und Werkvertragsrecht wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Mängelrechte nicht geboten sei.

Der V. Zivilsenat hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder schließt er sich der Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats an, sodass es zu einer Vereinheitlichung der schadensrechtlichen Rechtsprechung im Kauf- und Werkvertragsrecht kommen würde - dies ist jedoch unwahrscheinlich, da der Senat im Rahmen seines Anfragebeschlusses ausführlich seine entgegenstehende Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat - oder es erfolgt eine Vorlage an den Großen Senat gem. § 132 II GVG.

BGH, Beschluss v. 08.10.2020, Az.: VII ARZ 1/20 = IBR 2020, 636

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