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Aktuell 2019/03

Immobilienrecht: (Wohl) Auch im Kaufrecht gibt es keine Schadensberechnung nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten mehr!

Mit seinem Grundsatzurteil vom 22.02.2018 (siehe hierzu unseren Artikel) gab der unter anderem für das private Baurecht zuständige siebte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine jahrelange Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers bei Mängeln, die nicht beseitigt werden, auf. Bis dahin konnte der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung nach den gutachterlich festgestellten, fiktiven Mangelbeseitigungskosten verlangen. In Abkehr hiervon soll der Auftraggeber, wenn er den Mangel nicht beseitigen lässt, künftig nur noch den Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem (hypothetischen) Wert der Sache (Gewerk) ohne Mangel und dem Wert der Sache mit Mangel verlangen können.

Diese Rechtsprechungsänderung ist nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main auch auf das Kaufrecht anzuwenden, weil eine Frage des allgemeinen Schadensrechts betroffen sei, die sich für das Kaufrecht in gleicher Weise stelle wie für das Werkvertragsrecht. Sie kann demnach insbesondere bei Immobilienkaufverträgen eine große Rolle spielen. So stehe dem Käufer einer Immobilie gegen den Verkäufer nach der Ansicht des hessischen Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Zahlung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu, wenn die Immobilie Mängel aufweist, die der Käufer nicht beseitigt.

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch deswegen, weil die hessischen Richter genau die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wie das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn dieses entschied mit Urteil vom 09.10.2018 (Az. 24 U 194/17), dass im Kaufrecht trotz des Urteils des siebten Senats vom 22.02.2018 eine Berechnung des Schadensersatzes nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu erfolgen habe. Sowohl das OLG Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ließen in ihren Entscheidungen die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Wie der für das Immobilienkaufrecht zuständige fünfte Senat des BGH diese Rechtsfrage entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Sobald eine Entscheidung hierzu vorliegt, werden wir berichten!

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.1.2019 - Az. 29 U 183/17

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