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Aktuell 2018/04

Aktuelles aus der Rechtsprechung: Grundsatzurteil des BGH – Schadensersatz ist nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu berechnen!

Dem Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, steht zukünftig kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Höhe der gutachterlich festgestellten, fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu! Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und stellt klar, dass derjenige, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nur in der Weise bemessen kann, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

Ein Auftraggeber hatte auf Erstattung der gutachterlich festgestellten Mangelbeseitigungskosten wegen Mängeln an den im Außenbereich eines Einfamilienhauses verlegten Natursteinplatten geklagt. Da der Auftraggeber das streitgegenständliche Objekt aber während des Verlaufes des Prozesses weiterveräußerte, stand fest, dass die gerügten Mängel vom Auftraggeber nicht mehr beseitigt werden. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des BGH verlangte er gleichwohl Erstattung der Netto–Mangelbeseitigungskosten auf fiktiver Gutachtenbasis.

Ohne Erfolg! Unter ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung urteilte der BGH wie folgt:

„Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.“

BGH, Urteil v. 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17 = IBR 2018, 196

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