Logo Rechtsanwalt KDM Juraexperten Augsburg
Logo Rechtsanwalt KDM Juraexperten Augsburg

Kanzleigemeinschaft

Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.

Anwälte

In unserer Kanzlei sind zwei Anwälte tätig. Erfahren Sie mehr.

Adresse

Maximilianstr. 14
86150 Augsburg
T: 0821 90 766 30
F: 0821 90 766 55

Aktuell 2022/12

Erhöhung der Kinderunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergelds

Alle Jahre wieder erfolgt eine Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes. Ab 01.01.2023 gelten grundsätzlich die neuen Sätze gemäß tieferstehender Tabelle:



Die Tabelle hat keine Gesetzkraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist jedoch nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Anmerkungen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstvorbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateteten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateteten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 €. Hierin sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.650 €. Darin ist eine Warmmiete bis 650 € enthalten. Der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 € (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 € (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

zurück zum Seitenanfang