Logo Rechtsanwalt KDM Juraexperten Augsburg
Logo Rechtsanwalt KDM Juraexperten Augsburg

Kanzleigemeinschaft

Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.

Anwälte

In unserer Kanzlei sind zwei Anwälte tätig. Erfahren Sie mehr.

Adresse

Maximilianstr. 14
86150 Augsburg
T: 0821 90 766 30
F: 0821 90 766 55

Aktuell 2021/12

Verbraucherrecht: Verbrauchereigenschaft

Das Verbraucherrecht gewinnt in unserer täglichen Mandatsarbeit im privaten Bau- und Architektenrecht immer stärker an Bedeutung. Zu nennen ist hier vor allem das Widerrufsrecht. Vor allem aber haben wir festgestellt, dass insbesondere im Verbraucherrecht eine durchdachte Vertragsgestaltung das A und O ist. Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, lässt sich für den Unternehmer andernfalls nur noch wenig tun. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, eine neue Reihe zum Verbraucherrecht zu beginnen, in der wir in kurzen Beiträgen auf die sich ergebenden rechtlichen Problemkreise hinweisen.

Dieser erste Beitrag beleuchtet, wer überhaupt ein Verbraucher ist. Dies ist elementar, da im Falle eines Verbrauchers unter Umständen eine Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer notwendig ist. Das Unterlassen derselben kann wiederum zu enormen Kosten führen, wie im Beitrag zur Wertersatzpflicht des § 357 VIII BGB zu sehen.

  1. Bedeutung
    Der Verbraucherbegriff legt den persönlichen Anwendungsbereich derjenigen gesetzlichen Normen fest, die spezielle Regelungen für Verbraucher beinhalten1. Dies sind beispielsweise das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff BGB) sowie der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff BGB).
  2. Definition
    Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB legal definiert:

    „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zweck abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

    Der Begriff des Unternehmers, von dem der Verbraucher abzugrenzen ist, wird in § 14 I BGB legal definiert:

    „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Der Begriff des Verbrauchers wird nicht dauerhaft, sondern situativ für ein konkretes Geschäft festgelegt. Daher kann eine Person bei dem einen Geschäft Verbraucher und beim anderen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein. Jedoch kann eine Person bei ein und demselben Geschäft nie sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein2. Es ist erforderlich, dass der objektiv zu bestimmende Zweck des Rechtsgeschäfts untersucht wird3.
  3. Personenkreis
    Hilfreich ist es, den Kreis an Personen, die den Verbraucherbegriff erfüllen, zu bestimmen. Dies stellt eine Erleichterung in der täglichen Praxis dar, da so klar ist, dass zum Beispiel eine GmbH nie Verbraucher sein kann.
    1. Natürliche Personen
      Natürliche Personen können per definitionem Verbraucher sein.
    2. Juristische Personen
      Der Wortlaut von § 13 BGB verlangt ausdrücklich eine „natürliche Person“, weshalb juristische Personen per se aus dem Verbraucherbegriff auszuklammern sind4. Darunter fallen im Privatrecht die AG, GmbH, UG, KGaA, privatrechtliche Stiftung, der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die SE und SEC5. Im öffentlichen Recht sind dies Körperschaften, Stiftungen und Anstalten6.
    3. Rechtsfähige Personengesellschaften
      Gem. § 14 II BGB handelt es sich bei rechtsfähigen Personengesellschaften um Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Demnach fallen hierunter Zusammenschlüsse natürlicher Personen außerhalb der Organisationform der juristischen Person, die gemeinsam private, unternehmerische oder sonstige Zwecke 7verfolgen. In Abgrenzung zu juristischen Personen werden rechtsfähige Personengesellschaften nicht per se aus dem Verbraucherbegriff ausgeklammert, sondern ist abhängig von der Art ihrer Tätigkeit8.

      Daraus folgt, dass Personenhandelsgesellschaften (OGH und KG) kraft ihrer gewerblichen Tätigkeit keine Verbraucher sein können9.

      Bei einer GbR ist zwischen Innen- und Außen-GbR zu differenzieren: Während die Innen-Gbr (nimmt nicht am Rechtsverkehr teil) Verbraucher sein kann, ist dies bei der Außen-GbR (nimmt am Rechtsverkehr teil) abzulehnen10. In Ihrer täglichen Arbeit handelt es sich um eine Außen-GbR, da diese in dem Moment, in dem sie Ihnen beispielsweise einen Auftrag erteilt, am Rechtsverkehr teilnimmt. Demnach ist die GbR für Ihre tägliche Arbeit nicht Verbraucher.
    4. Sonstige Personenmehrheiten
      Eine WEG ist ein Verband sui generis11, der dann einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient12. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein besonderes Fall vorliegt, d.h. die WEG letztlich wie ein Unternehmer auftreten sollte.
    5. Ergebnis
      Der Urtyp des Verbrauchers ist die natürliche Person. In der Regel handelt es sich bei einer WEG ebenfalls um einen Verbraucher. Einzelfallabhängig ist dies vor allem bei der GbR, die jedoch in der Praxis meistens als Außen-GbR tätig sein wird, weshalb in der Regel keine Verbrauchereigenschaft vorliegt.
  4. Beispiele
    Nachfolgend zur Illustration des Problems kleine Fallbeispiele:
    1. „Dual use“
      i. Beispiel
      Rechtsanwalt R kauft sich im Laden einen Laptop, den er sowohl für seine Arbeit als Rechtsanwalt als auch als für das Streamen von Filmen in seiner Freizeit benutzt. Frage: Ist R als Verbraucher bei diesem Rechtsgeschäft anzusehen?
      ii. Lösung
      Die Antwort hängt davon ab, welchem Zweck der Laptop überwiegend dient. Sofern dies die Freizeit ist, handelt es sich bei R um einen Verbraucher; andernfalls nicht.
    2. Malerarbeiten 1
      i. Beispiel
      R ist ein selbstständiger Rechtsanwalt und schließt bei sich zuhause mit Maler M einen Vertrag, wonach M im Haus des R Malerarbeiten ausführen soll. Frage: Ist R als Verbraucher bei diesem Geschäft anzusehen?
      ii. Lösung
      R schließt den Vertrag zu privaten Zwecken, weshalb er Verbraucher ist. Dass R Rechtsanwalt ist, ist unbeachtlich, da der Begriff des Verbrauchers situativ zu bestimmen ist.
    3. Malerarbeiten 2
      i. Beispiel
      R schließt denselben Vertrag, jedoch dieses Mal in den Räumlichkeiten des M. Frage: Ist R als Verbraucher bei diesem Geschäft anzusehen?
      ii. Lösung
      R ist Verbraucher (s.o.), jedoch greift kein Widerrufsrecht, da es sich weder um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) noch einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b BGB) handelt. § 650l S. 1 BGB scheitert ebenfalls, da kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.
    4. Malerarbeiten 3
      i. Beispiel
      R schließt denselben Vertrag, jedoch dieses Mal zur Ausführung von Malerarbeiten in seinen Räumlichkeiten der Kanzlei. Frage: Ist R als Verbraucher bei diesem Geschäft anzusehen?
      ii. Lösung
      R ist Unternehmer, da das Rechtsgeschäft seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  5. Tipp
    Sind Sie unsicher, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, sollten Sie diesen lieber belehren. Durch diese Belehrung wird er nicht zum Verbraucher, sodass diese Belehrung unschädlich ist.





1BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 1.
2BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 95.
3MüKoBGB/Micklitz, § 13 BGB, Rn. 43.
4BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 226.
5BeckOGK/Alexander, § 14 BGB, Rn. 101 ff.
6BeckOGK/Alexander, § 14 BGB, Rn. 105.
7BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 226..
8BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 227.
9BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 227.
10MüKoBGB/Micklitz, § 13 BGB, Rn. 93.
12Drasdo, BWNotZ 2021, 184, 184.
13BeckOGK/Alexander, § 13 BGB, Rn. 241.

zurück zum Seitenanfang