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Adresse

Maximilianstr. 14
86150 Augsburg
T: 0821 90 766 30
F: 0821 90 766 55

Aktuell 2021/12

Erhöhung der Kinderunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes

Alle Jahre wieder erfolgt eine Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes. Ab 01.01.2022 gelten grundsätzlich die neuen Sätze gemäß tieferstehender Tabelle:

Die Tabelle hat keine Gesetzkraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist jedoch nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Anmerkungen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstvorbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateteten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateteten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1160 €. Hierin sind bis 430 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, inbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1400 €. Darin ist eine Warmmiete bis 550 € enthalten. Der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 € (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 € (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

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