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Aktuelles 05/2019

Auftragnehmer aufgepasst: Achtung vor der Übernahme der Planungsverantwortung

„Drum prüfe, wer sich vertraglich bindet“ – Das hätte sich auch der Auftragnehmer zu Herzen nehmen sollen, der bei der europaweiten Ausschreibung betreffend den Bau der Bundesautonbahn A8 zwischen Günzburg und Augsburg teilnahm und diese letztlich gewonnen hat.

Was war passiert: Nach dem VOB/A-konform ausgeschriebenen Vertrag übernahm der Auftragnehmer neben der Bauleistung auch alle für den Bau notwendigen Planungsleistungen. Die (unverbindliche) Referenzplanung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer durch entsprechende Erklärung bei der Angebotsabgabe zum Teil übernommen und in den Vergabeunterlagen war eine Vertragsklausel enthalten, wonach der Auftragnehmer für erbrachte oder nach dem Vertrag zu erbringende Planungsleistungen in vollem Umfang das Risiko von Planungsfehlern trägt, ohne dass ein Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Vergütung der Mehrkosten besteht. Dies sollte auch für die vom Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgelegte Referenzplanung gelten. Nach erteiltem Zuschlag stellte sich heraus, dass die Referenzplanung des Auftraggebers Fehler aufweist, aufgrund derer der Auftragnehmer anfänglich nicht kalkulierte Planungsleistungen erbringen musste.

Die hierfür geltend gemachte Zusatzvergütung wurde ihm sowohl in erster als auch in zweiter Instanz versagt.

Das OLG München begründet die Klageabweisung damit, dass der Auftragnehmer das Risiko etwaiger Planungsfehler der Referenzplanung wirksam übernommen habe. Bei der einschlägigen Vertragsklausel handele es sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle unterzogen werden könnte. Die vertragliche Regelung betrifft eine vertragliche Hauptleistung - nämlich die Planungsleistungen des Auftragnehmers. Eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle scheidet daher aus! Selbst wenn man (so wie das Gericht in erster Instanz) von einer Anwendung der Inhaltskontrolle ausginge, würde die Übertragung der Planungsverantwortung auch nicht von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweichen. Eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung sieht das Gericht daher nicht.

Fazit: Auftragnehmer sollten vor Vertragsschluss eingehend prüfen, ob der Auftragnehmer die grundsätzlich ihm obliegende Planungsverantwortung auf ihn überträgt und falls ja, welche weitreichenden Folgen damit verbunden sein können.

OLG München, Urteil v. 12.02.2019 – 9 U 728/18 Bau

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