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Aktuelles 05/2019

Der Anwendungsbereich des beschleunigten Bauleitverfahrens für Außenbereichsflächen

§ 13b BauGB ermöglicht es Gemeinden, Bebauungspläne für im Außenbereich liegende Flächen mit einer Grundfläche von weniger als 1 ha im beschleunigten Verfahren - also ohne Umweltprüfung/Umweltbericht - aufzustellen, wenn dadurch die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird und sich das Baugebiet an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift auf den ersten Blick eindeutig erscheinen, gibt es in rechtlicher Hinsicht bei einigen Tatbestandsmerkmalen oftmals verkannte Stolpersteine. Dies betrifft v.a. die „Wohnnutzungen“ und den Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile.

Der Begriff „Wohnnutzungen“ im Sinne der Vorschrift ist deswegen nicht eindeutig, weil er gesetzlich nicht definiert ist und auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine Anhaltspunkte. Er ist daher durch Auslegung zu klären. Wegen des Wortlauts ist von einem restriktiven Verständnis auszugehen, so dass nur solche Baugebietstypen im Sinne der §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden dürften, die ausschließlich dem Wohnen dienen. Damit würden sogar bei einem reinen Wohngebiet die nach § 3 Abs. 3 BauNVO als ausnahmsweise zulässig vorgesehenen Anlagen wie Läden und nicht störende Handwerksbetriebe ausscheiden. Die Gemeinde müsste im Bebauungsplan, den sie im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufstellen möchte, diese Nutzungen ausdrücklich ausschließen. Entsprechendes müsste für die ausnahmsweise zulässigen Anlagen in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 BauNVO) gelten.

Ob ein von § 13b BauGB geforderter Anschluss des neuen Baugebiets an einen bebauten Ortsteil vorliegt, kann ebenfalls streitig sein. Denn auch das Tatbestandsmerkmal „anschließen“ ist in der Gesetzesbegründung nicht näher thematisiert worden. Da es um einen bauplanungsrechtlichen Begriff geht, muss er aus städtebaulicher Sicht verstanden werden, und danach bedeutet anschließen mehr als das bloße Bestehen einer irgendwie gearteten gemeinsamen Grenze.

Zweck der Grundnorm für Verfahrenserleichterungen (§ 13a BauGB) ist es, Anreize für Gemeinden zu schaffen, um von einer weitgehenden Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung im Außenbereich abzusehen. Somit ist auch für § 13b BauGB der Schluss zu ziehen, dass aufgrund der Anforderungen des „Anschlusses“ als raumbezogenes Tatbestandsmerkmal von einer Innenentwicklung nach außen nur maßvoll Gebrauch zu machen ist (so ausdrücklich Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 4.5.2018, Az. 15 NE 18.382).

Von einem zulässigen „Anschließen“ des neuen Baugebiets an die bereits bestehende Bebauung wird man daher ausgehen können, wenn der vorhandene Siedlungsbereich durch die erweiternde Bebauung im Außenbereich abgerundet wird. Hingegen wird man das Tatbestandsmerkmal und damit den Anwendungsbereich des § 13b BauGB verneinen müssen, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt (vgl. VGH München, Beschluss vom 4.5.2018 a.a.O.).

Für Gemeinden als Nutznießer dieser verfahrenserleichternden Vorschrift gilt daher, genau zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist, da die Satzung des Bebauungsplans andernfalls angreifbar ist.

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