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Aktuell 2019/03

Unliebsames Nachbarbauvorhaben – was tun?

Wenn der Nachbar baut, kann dies schnell mit unliebsamen Nachteilen für das eigene Grundstück verbunden sein. Gerade wenn das Bauvorhaben des Nachbarn als zu groß, zu nah an der Grundstücksgrenze oder auch optisch störend empfunden wird, stellt sich für viele Grundstückseigentümer die Frage, ob und wenn ja wie sie ein solches Nachbarbauvorhaben verhindern können.

Schon im Vorfeld ist dabei Vorsicht geboten. Werden Sie vom Nachbarn um eine Unterschrift auf vorgelegten Bauplänen gebeten, sollte dieser Bitte nicht ohne weiteres nachgekommen werden. Zumindest nicht, wenn Sie mit dem Bauvorhaben des Nachbarn nicht vollumfänglich einverstanden sind. Denn eine solche Unterschrift auf Bauplänen kann juristisch schnell als Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben gewertet werden mit der Folge, dass gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung nicht mehr vorgegangen werden kann.

Ist das Bauvorhaben des Nachbarn von einer gewissen Größe, bedarf es in aller Regel einer Baugenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Wird eine solche dem Nachbarn erteilt, werden Sie hierüber in aller Regel informiert, indem Ihnen die Baugenehmigung in Abschrift übermittelt wird. Juristisch spricht man dabei von einer „Bekanntmachung“ der Baugenehmigung. Ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zugestellt, also „bekannt gemacht“ wird, heißt es: schnell handeln. Soweit Sie dem Bauvorhaben nämlich nicht zugestimmt haben, besteht nun die Möglichkeit die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gerichtlich anzugreifen und zwar mit einer so genannten Anfechtungsklage. Eine solche Anfechtungsklage ist aber fristgebunden. Das heißt sie muss innerhalb eines Monats ab Zustellung/Bekanntmachung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung bestandskräftig. Sie kann dann grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Der Nachbar darf also bauen.

Um dies zu verhindern, muss also rechtzeitig der Weg zu Gericht beschritten werden. Das ist oft auch lohnenswert. Denn es gibt vielfältige Gründe aus denen man sich erfolgversprechend gegen ein Nachbarbauvorhaben zur Wehr setzen kann. Man muss sich sprichwörtlich nicht „alles gefallen lassen“. Hat der Nachbar z.B. die Abstandsflächen nicht eingehalten und baut zu nah an der Grundstücksgrenze, widerspricht das Bauvorhaben einzelnen nachbarschützenden Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplanes oder fügt sich das geplante Bauwerk in Gebieten ohne Bebauungsplan nach Art und Umfang nicht in die Nachbarumgebung ein, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung aufzuheben ist.

Hierbei handelt es sich jedoch immer um eine Frage des Einzelfalls, die einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung bedarf. Für eine solche stehen wir Ihnen als auf das Baurecht spezialisierte Kanzlei im Bedarfsfalle gerne zur Verfügung.

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