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Aktuell 2019/01

Das Verbot gegen Schwarzarbeit gilt auch für den Architekten!

Schwarzgeldabreden kommen am Bau immer wieder vor - trotz der für beide daran beteiligten Parteien durchweg negativen Rechtsfolgen: Der Auftragnehmer verliert jegliche Ansprüche auf Bezahlung seiner Leistung und der Auftraggeber hat keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer. Der Vertrag ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nichtig!

Dies gilt insbesondere auch für Architektenverträge, bei denen der Bauherr mit dem Architekten vereinbart, dass ein Teil des Honorars „an den Büchern vorbei“ gezahlt werden soll. Unerheblich dabei ist, dass die Schwarzgeldabrede nicht das gesamte Honorar, sondern nur einen Teil davon betreffen soll. So lag auch der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2016 zugrunde lag und vom BGH am 04.07.2018 bestätigt wurde.

Zwar betrifft diese Entscheidung noch die „alte Rechtslage“ vor Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts, wonach der Architektenvertrag als ein normaler Werkvertrag angesehen wird. Denn oben genannte Vorschrift des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes definiert als Schwarzarbeit die Nichterfüllung der Steuerpflicht bei Dienst- oder Werkleistungen. Seit dem 01.01.2018 ist der Architektenvertrag (genauso wie der Ingenieurvertrag) kein klassischer Werkvertrag mehr, sondern ein diesem ähnlicher Vertrag.

Diese begriffliche Unterscheidung dürfte aber im Hinblick auf etwaige Schwarzgeldabreden zu keinem anderen Ergebnis führen, so dass Schwarzgeldabreden bei Architektenverträgen auch nach neuem Recht zur vollständigen Nichtigkeit der Verträge und damit zu den oben genannten Rechtsfolgen führen werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.01.2016 – 19 U 2/14; BGH Beschluss v. 04.07.2018 – VII ZR 44/16

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