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Aktuell 2018/12

Privates Baurecht: Die Einstellung der Arbeiten will gut überlegt sein!

Die Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle ist für den Auftragnehmer ein zweischneidiges Schwert. Zum einen kann es ein empfindliches Druckmittel gegenüber dem Bauherrn darstellen, denn gerade auf (Groß-)Baustellen trifft das Sprichwort „Zeit ist Geld“ den Nagel auf den Kopf. Schuldet der Bauherr beispielsweise seinem Vertragspartner die Fertigstellung des zu errichtenden Objekts zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist daran in den meisten Fällen eine nicht unerhebliche Vertragsstraße geknüpft oder es drohen gar enorme Verzugsschäden - etwa wegen entgangenen Mieteinnahmen.

Auf der anderen Seite kann die zu Unrecht erfolgte Einstellung der Arbeiten eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Auftragnehmers sein, aufgrund derer dem Auftraggeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung und daneben hohe Schadensersatzforderungen gegen den Auftragnehmer zustehen können. Die oben erwähnten Kosten (Vertragsstrafe oder Verzugsschäden) werden in diesen Fällen vom Auftraggeber direkt an den Auftragnehmer weitergereicht.

So ähnlich lag der Sachverhalt auch im vom BGH jüngst bestätigten Fall, den das OLG Dresden im Jahr 2016 entschied. Dort hatte ein Tiefbauunternehmer seine Arbeiten u.a. deswegen komplett eingestellt, weil er hinsichtlich des Baufeldes Bedenken bzw. Behinderungen anmeldete – die bauseits durchzuführenden Kampfmittelsondierungen waren noch nicht vollständig, sondern nur für Teile des Baufelds abgeschlossen. Obwohl der Auftragnehmer in der Lage gewesen wäre, seine vertraglich geschuldeten Rammpfahlarbeiten auf den bereits sondierten Bereichen auszuführen, verweigerte er die Leistung insgesamt. Zu Unrecht, wie die Gerichte feststellten, denn weil der Auftragnehmer an anderer Stelle problemlos seine Arbeiten hätte ausführen können, war er wegen des bauvertraglichen Kooperationsgebotes nicht dazu berechtigt, seine Leistung komplett einzustellen.

Für die Praxis zeigt diese Entscheidung einmal mehr, dass Auftragnehmer gerade bei bauseits bedingten Behinderungen sorgfältig prüfen sollten, ob sie ihre Leistung insgesamt oder nur teilweise nicht ausführen können.

OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2016 – 6 U 564/18; BGH Beschluss (zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde) vom 16.05.2018, Az. VII ZR 260/16

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