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Aktuell 2018/09

Hände weg von Schwarzarbeit

Bezahlt der Bauherr den ausführenden Bauunternehmer bewusst „schwarz“ um Kosten zu sparen, schneidet er sich sprichwörtlich oft „ins eigene Fleisch“. Denn nach geltender Rechtsprechung des BGH kann er in einem solchen Falle keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn der Bauunternehmer mangelhaft arbeitet (so z.B. BGH, NJW 2013, 3167). Noch weiter geht nun sogar das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 08.03.2018 (Az.: 18 O 250/13): Stehen dem Bauherrn gegen den ausführenden Bauunternehmer wegen einer getroffe-nen Schwarzgeldabrede keine Gewährleistungsrechte zu, entfällt nach Auffassung des Landgerichts Bonn auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht. Zwar ist fraglich, ob diese Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt wird. Jedoch muss für jeden Bauherrn klar sein, dass er im Falle einer Schwarzgeldabrede Gefahr läuft, das alleinige Mängelrisiko zu tragen und zwar sowohl im Ver-hältnis zum ausführenden Unternehmer, als auch – so das Landgericht Bonn – im Verhältnis zum aufsichtsführenden Architekten. Im schlimmsten Falle bleibt der Bauherr folglich auf sämt-lichen Mängelbeseitigungskosten sitzen. Daher gilt: Hände weg von jeglicher Schwarzgeldabrede!

Dem ausführenden Unternehmer gegenüber ist der Wegfall von Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn dadurch begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als nichtig zu betrachten ist (§ 134 BGB). Ungeachtet sonstiger Konsequenzen (z.B. strafrechtlicher Natur) ist die beiderseitige Schwarzgeldabrede wegen dieser Nichtigkeit des Vertrages auch für den ausführenden Unter-nehmer äußerst riskant. Denn er ist dem Bauherrn gegenüber zwar nicht in der Gewährleistung, hat aber gleichzeitig selbst keinerlei Vergütungsansprüche. Zahlt der Bauherr also nicht, geht der Werkunternehmer leer aus.

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