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Aktuell 2018/08

Schadensersatz gegen den Architekten kann nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden (BGH, Urteil v 05.07.2018, VII ZR 35/16)

Zunächst etwas überraschend weist der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2018 darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann.

Überraschend ist das deshalb, da der BGH zur Begründung seiner Ausführungen auf ein zeitlich früheres Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) verweist. Darin führte der BGH aber noch aus, dass der Besteller dem Architekten gegenüber die fiktiven Mängelbeseitigungskosten u.U. auch schon vor tatsächlich erfolgter Mängelbeseitigung weiterhin erstattet verlangen kann und zwar als eine Art „Vorfinanzierung“, um dem Besteller die Nachteile und Risiken zu nehmen, die dieser auf sich nehmen müsste, wenn er mit der Mängelbeseitigung in Vorleistung tritt.

Möglicherweise ist die aktuelle Entscheidung des BGH aber der Besonderheit des Sachverhaltes geschuldet. Der genaue Sachverhalt lässt sich den Entscheidungsgründen zwar nicht entnehmen. Allerdings legen die Ausführungen des BGH die Vermutung nahe, dass der Besteller die streitigen Mängel anderweitig hat beseitigen lassen und gleichwohl Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten fordert. Bei einem solchen Sachverhalt wäre unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, wohl tatsächlich davon auszugehen, dass der Besteller auch dem Architekten gegenüber entgegen der früheren Rechtsprechung seinen Schadenersatzanspruch nicht mehr in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen kann.

Für die Praxis zeigt die aktuelle Entscheidung des BGH vom 05.07.2018 jedenfalls, dass sich der Besteller zukünftig nicht mehr darauf verlassen kann, vom Architekten Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen zu können.

BGH, Urteil v 05.07.2018, Az. VII ZR 35/16

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