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Aktuell 2018/08

Aus dem Wohnungsraummietrecht: Die Kriterien für die Verlängerung einer Räumungsfrist

Hat die Klage eines Vermieters auf Räumung von Wohnraum Erfolg, kann das Gericht nach § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter als Schuldner des Räumungsanspruchs eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Steht die Räumungsfrist vor ihrem Ablauf und hat der Mieter noch keine andere Bleibe gefunden, kann das Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin die Räumungsfrist verlängern.

Welche Kriterien vorliegen müssen, damit das Gericht einem Verlängerungsgesuch entspricht, regelt das Gesetz nicht. Vielmehr gelten insoweit die von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben. Die Fristverlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn keine Ersatzwohnung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Mieter hier nachweisen, dass er seine Obliegenheit zur Suche von Ersatzwohnraum mit der erforderlichen Intensität erfüllt hat.

Folgende Kriterien können für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sein:

  • Einkommenssituation des Mieters
  • Vorliegen eines Schufa-Eintrags zu Lasten des Mieters
  • Anzahl und Alter der Kinder
  • Kooperation des Vermieters in Bezug auf eine (freiwillige) Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
  • Lage des Wohnungsmarktes („Mietpreisbremse“)

Landgericht Berlin, Beschl. v. 5.4.2018, Az. 67 T 40/18

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