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Aktuell 2018/05

Aus dem WEG-Recht: Wohnungseigentümer haben auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen

Nach § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand (über den beschlossen wird) bei der Einberufungsberufung bezeichnet ist.

An die Bezeichnung dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist daher ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Ausführung der Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat.

Im konkreten Fall hatte die Einladung die in der Versammlung zu behandelnde Frage zum Inhalt, ob die vorhandenen drei Mülltonnenplätze nach einem ausgearbeiteten Konzept zusammengelegt werden sollen. Beschlossen wurde, dass nur zwei dieser Mülltonnenplätze zusammengelegt werden sollen, der dritte sollte bestehen und lediglich saniert werden.

Insofern war es für die Eigentümer nach Auffassung des Gerichts naheliegend, dass auch Abwandlungen zu dem Konzept diskutiert und beschlossen werden können. Im Ergebnis stelle der tatsächlich gefasste Beschluss bezogen auf die Verlegung des Mülltonnenplatzes eine teilweise Ablehnung des in der Einladung angekündigten Beschlussantrags dar, so die Richter.

LG München I, Beschl. v. 07.12.2017, Az. 1 S 5856/17 WEG

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