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Aktuell 2018/04

BGB oder VOB/B – Was ist seit dem 01.01.2018 zu beachten?

Die Baurechtsnovelle zum 01.01.2018 hat zu einer gänzlich unterschiedlichen Regelungssystematik zwischen dem neuen BGB–Bauvertragsrecht und der VOB/B geführt. In der Praxis führt dies zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit. Denn es gilt zu beachten: Die VOB/B ist weder Gesetz, noch Rechtsverordnung, sondern Vertragsrecht! Sie kann daher der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) unterliegen. Es besteht somit das begründete Risiko, dass einzelne VOB/B – Regelungen von der Rechtsprechung als AGB–widrig angesehen werden und damit als nichtig gelten.

Wird eine Regelung der VOB/B als nichtig angesehen, kommt sie nicht zur Anwendung. Es gilt vielmehr das gesetzliche Bauvertragsrecht. Allen am Bau Beteiligten ist deshalb zu empfehlen, sich eingehend über die Neuerungen im Bauvertragsrecht zu informieren.

Welche Optionen bieten sich daher für die Bauvertragsparteien bei Abschluss von Neuverträgen?

Alternative 1:

Die VOB/B wird „im Ganzen“ vereinbart. Im Vertrag werden die Regeln der VOB/B also an keiner Stelle abgeändert oder ergänzt. Dann greift die Privilegierung in § 310 Abs. 1 S. 2 BGB und eine AGB–rechtliche Inhaltskontrolle findet nicht statt. Die Regelungen der VOB/B können von den Gerichten nicht auf inhaltliche Wirksamkeit hin untersucht werden.

Alternative 2:

Die VOB/B wird nicht „im Ganzen“ vereinbart, sondern an diversen Stellen abgeändert/ergänzt. So wird beispielsweise an die Stelle der in § 13 Abs. 4 VOB/B festgeschriebenen 4–jährigen Gewährleistungsfrist eine solche von 5 Jahren vereinbart (was in der Praxis häufig der Fall ist). Die VOB/B unterliegt dann vollumfänglich der Inhaltskontrolle der Gerichte. Es besteht das Risiko, dass einzelne Vorschriften für unwirksam erklärt werden. Angenommen wird dies derzeit z.B. vor allem für das Anordnungsrecht des Bestellers in §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B. Sind die Regelungen der VOB/B unwirksam, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB.

Alternative 3:

Auf die Einbeziehung der VOB/B wird zukünftig ganz verzichtet. Zur Grundlage des Vertrages werden ausschließlich die gesetzlichen Regelungen des BGB gemacht. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften wird vertraglich aber ergänzt/vereinbart, was im neuen Bauvertragsrecht gesetzlich nicht (hinreichend) geregelt ist. Auch gilt es zu überlegen, ob einzelne Regelungen des neuen Bauvertragsrechts anzupassen sind und wenn ja, stellt sich die Folgefrage, in welchem Umfange dies AG –rechtlich möglich ist.

Sollten aufgrund vorstehender Ausführungen weitergehende Fragen zur zukünftigen Vertragsgestaltung aufgekommen sein, kontaktieren Sie uns.

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