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Maximilianstr. 14
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Aktuell 2018/02

Aus dem Bauvertragsrecht: Der Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung ist auch vor der Abnahme vom Auftraggeber zu beweisen

Ein Werk ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff mangelhaft, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit (sog. Beschaffenheitsvereinbarung) negativ abweicht. Somit ist der Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung als Vorfrage zur Mangelhaftigkeit zu klären. Hierfür ist der Auftraggeber beweispflichtig, und zwar auch dann, wenn eine Abnahme noch nicht stattgefunden hat. Der allgemein bekannte Grundsatz, dass der Unternehmer vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen hat, betrifft daher „nur“ die Abweichung zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit.

IBR Werkstattbeitrag v. 05.02.2018 - OLG Stuttgart, Beschl. v.09.01.2018 - 10 U 93/17

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