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Aktuell 2018/01

Aus dem privaten Baurecht: Abrissunternehmen fällt nicht unter den „Bauwerksbegriff“

Dies entschied zumindest das OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.03.2017, Az. 19 W11/17 (= IBR 2018, 2216).

Demnach sind Bauwerksleistungen solche Arbeiten, die unmittelbar der Errichtung, Änderung oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen desselben dienen. Außerdem müssen sie für den Bestand des Bauwerks wesentlich und in ihm verkörpert sein.

Gegenstand der Entscheidung war dabei die Frage, ob auch der Abrissunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen kann. Als Grundlage diente § 648 BGB a.F.

Mit dem neuen Bauvertragsrecht (gültig ab 01.01.2018) hätte der Beschluss dagegen wohl anders lauten müssen: Denn nach § 650 a BGB fällt auch der Abrissunternehmer nunmehr grundsätzlich unter den Begriff des Bauvertrages. Er kann demnach auch nach § 650 e BGB Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek verlangen.

Interessant, auch mit Blick in die Zukunft, ist der Beschluss des OLG Köln aber dennoch. Denn er verdeutlicht, dass auch für Leistungen, die ab dem 01.01.2018 dem Bauvertragsrecht zugeordnet sind, nicht automatisch die 5-jährige Gewährleistungsfrist Anwendung findet.

Diese Frage ist vielmehr weiterhin allein nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen und damit maßgeblich davon abhängig, ob es sich um eine Bauwerksleistung handelt oder nicht.

Bei reinen Abrissarbeiten ist dies, so das OLG Köln, nicht der Fall. Folglich gilt hier auch lediglich die 2-jährige Gewährleistungsfrist.

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