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Aktuell 2017/03

Das neue Bauvertragsrecht kommt!

Das vom Bundestag bereits am 09.03.2017 verabschiedete Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung hat nun auch die letzte Hürde genommen. Der Bundesrat hat am 31.03.2017 das ihm vorgelegte Gesetz gebilligt, welches vor allem den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll.

Derzeit liegt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Veröffentlichung vor und tritt ab 01.01.2018 in Kraft.

Inhaltlich enthält das Gesetz teilweise Vorschriften, die in dieser Form weder im BGB – Werkvertragsrecht, noch in der VOB/B bekannt waren. Da das neue Bauvertragsrecht zudem unmittelbar in das BGB integriert wird, findet es zukünftig nicht nur im Falle einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien Anwendung, sondern gilt für alle Bauverträge die nach dem 01.01.2018 geschlossen werden.

Von den Neuregelungen betroffen sind sowohl private Bauherren, als auch Architekten und insbesondere Bauunternehmer.

Gerade auf Bauunternehmerseite können die Neuerungen ein Umdenken, im weitreichendsten Fall sogar eine Umstrukturierung im Kalkulationswesen erforderlich machen. Das Ende der Spekulation mit der Fortschreibung von Vertragspreisen scheint gekommen. Die Vergütung von Nachträgen orientiert sich nicht mehr an der vertraglichen Vereinbarung, sondern vielmehr an den tatsächlich erforderlichen Kosten, um nur ein Beispiel zu nennen.

Ein Novum ist sicherlich auch der neu eingeführte Verbraucherbauvertrag. Unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag vorliegt, wird den Verbrauchern nunmehr für sämtliche Bauverträge die unter den Begriff des Verbraucherbauvertrages fallen, ein Widerrufsrecht eingeräumt. Wird der Verbraucher über dieses Widerrufsrecht vom Unternehmer nicht belehrt, kann er binnen Jahresfrist den abgeschlossenen Bauvertrag widerrufen.

Erfreulich aus Unternehmersicht scheinen dagegen die Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Den Verwendern von Bauprodukten wird zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, im Falle der Mangelhaftigkeit von bereits verbauten Bauprodukten vom Hersteller nicht nur die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache fordern zu können. Darüber hinaus wird den Unternehmern vielmehr erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Aus – und Einbaukosten eingeräumt. Die Anzahl der unmittelbar Betroffenen Baubeteiligten im Falle einer außergerichtlichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzung wird hierdurch wiederum weiter erhöht, so dass gerade Streitverkündungen zukünftig aller Voraussicht noch einmal zunehmen werden.

Aus Architektensicht wird erstmals ein eigener Architektenvertrag in das BGB eingeführt, was die Frage aufwirft, inwieweit das bisher bekannte Honorarsystem der HOAI hierdurch beeinflusst wird?

Mit vorstehenden Ausführungen soll nur beispielhaft vor Augen geführt werden, wie weitreichend die Neuerungen im Bauvertragsrecht tatsächlich sind. Daneben gibt es weitere zahlreiche Änderungen, was im Ergebnis eine Vorbereitung auf dieses brisante Thema gerade auf Unternehmerseite unerlässlich macht.

Um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, bieten wir ab der 2. Jahreshälfte 2017 entsprechende Fortbildungsseminare zu diesem Thema an. Für Rückfragen und weitere Auskünfte können Sie uns gerne unter nachfolgend genannter E-Mail-Adresse kontaktieren:

t.deeg@juraexperten.de

Ihr Kanzleiteam KDM

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